Gesetzliche Betreuungen
Gesetzliche Betreuungen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeit der Diakonie vertreten mit gerichtlichem Auftrag die Interessen von Menschen, die ihre Belange nicht mehr selbst regeln können. Betreut werden unter anderem verwirrte, ältere Menschen, suchtabhängige Personen, psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen.
Wer wird betreut?
Volljährige, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln und ihre Rechte Dritten gegenüber nicht vertreten können. Minderjährige, bei denen aufgrund verschiedener Ursachen Vormundschaften oder Pflegschaften eingerichtet werden mussten.
Warum wird betreut?
Um bedürftigen Personen den erforderlichen Schutz und die ihnen zustehende Fürsorge zu geben, gleichzeitig jedoch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung für sie zu erhalten.
Gründe für Betreuungen können sein:
- geistige Behinderungen
- psychische und physische Erkrankungen
- Suchterkrankungen
- Altersbedingte Ursachen
Wann ist eine Betreuung notwendig?
Ein wichtiger Leitgedanke des Betreuungsgesetzes ist der Grundsatz der Erforderlichkeit, da eine Betreuung letztendlich immer auch einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Deshalb kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn es keine anderen Alternativen gibt. Hierunter fallen etwa Unterstützungsangebote sowie die Vorsorgevollmacht. Es gilt: Vorsorgevollmacht vor gesetzlicher Betreuung.
Von wem werden Betreuungen durchgeführt?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeit der Diakonie sind ausgebildete Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen.
Welche Aufgaben kann ein Betreuer oder eine Betreuerin übernehmen?
- Beantragen von Sozialleistungen
- Regelung von Behördenangelegenheiten
- Sicherstellung der medizinischen Versorgung
- Regelung von Wohnungsangelegenheiten
- gegebenenfalls auch Wohnungsauflösungen
- Vermittlung von sozialen Diensten
- Regelung aller Vermögens- und Rentenangelegenheiten
- Regelung des Aufenthalts z.B. nach Wohnungsauflösungen
- die Gesundheitsvorsorge
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